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Kosten Beerdigung

Die Erben sind verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu bezahlen. Jeder Mensch muss in Deutschland in bestimmten Fristen beerdigt sein. Diese Verpflichtung zur Beerdigung obliegt in erster Linie den nahen Angehörigen und ist zudem auch unabhängig von einem Erbe.

Kosten Beerdigung – abhängig von den Wünschen

Prinzipiell sollten die Hinterbliebenen dem Wunsch des Verstorbenen bei der Gestaltung der Trauerfeier und der Beerdigung folgen. Nur wenn die Wunschvorstellungen zu hohe Kosten, kann hiervon auch abgewichen werden. Jeder Mensch sollte bei Lebzeiten seinen Willen auch deutlich bekunden. Diese Willensbekundung muss nicht schriftlich abgefasst werden. Es ist immer ratsam, die mit den Angehörigen mündlich zu besprechen. Eine Vorsorge für die Kosten der Beerdigung macht es den Familienmitgliedern leichter, auch ausgefallene Wünsche zu erfüllen. Einen Beerdigungswunsch allerdings in das Testament zu schreiben, könnte zu spät sein, denn die Bestimmungen des Testaments erfahren die Angehörigen meistens einige Zeit nach der Beerdigung. Angehörige sollten keinesfalls mit unnötigen Kosten belastet werden. Die Kosten der Beerdigung werden von vielen Menschen weit unterschätzt. Die Angehörigen müssen zu den allgemeinen Kosten für die Beerdigung auch noch die Folgekosten berücksichtigen.

Kosten Beerdigung – die Spanne

Der Kostenrahmen für Bestattungen ist weit gespannt. Er bewegt sich zwischen einer Summe von 1.600 € für eine kostengünstige und anonyme Bestattung, bis zu einer Summe von 26.000 € für die aufwendige Beerdigung. Die Gestaltung von schlicht bis luxuriös kann hohe oder erträgliche Kosten erfordern. Die hauptsächlichen Kosten werden an Behörden, Bestattungsunternehmen und Steinmetze, sowie die Gaststätte, die den Leichenschmaus ausrichtet, bezahlt. Ebenso gehört in diese Kostenberechnung auch die Grabausgestaltung, denn es gibt ganz unterschiedliche Grabstellen. Die laufende Grabpflege und die Mitteilung des Trauerfalles und die Trauerfeier per Post oder in den Medien gehören in diese Kostenberechnung.

Kosten Beerdigung – das  Grab

Die Grabgestaltung sollte mit der zuständigen Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Die Ausstattung können die Angehörigen zwar wählen, doch sie sollten vorher die Friedhofsordnung lesen und beachten. Grabstellen sollten sich in die Würde und Gestaltung des einzelnen Friedhofs einfügen. Nutzungsberechtigte haben zudem die Verpflichtung, das anvertraute Grab zu pflegen oder pflegen zu lassen. Diese Vorgabe beinhaltet sowohl die Unterhaltung wie auch die Erneuerung von Grabbepflanzungen. So sollte zum Beispiel die eigene Bepflanzung die umliegenden Gräber nicht beeinträchtigen.

Kosten Beerdigung - unterschiedliche Grabstätten

Angehörige haben die Auswahl zwischen vielen unterschiedlichen Grabstätten. Diese Entscheidung hat Einfluss auf die Kosten der Beerdigung und der Grabpflege. Viele Friedhöfe bieten Reihen-, Einzel-, Doppel-, Urnengräber und weitere Grabstellen an. Es handelt sich jedoch immer um den Erwerb eines Nutzungsrechts. Die Friedhofsordnung spricht hier von „Ruhenszeiten“ für die Verstorbenen. Diese unterschiedlichen Grabstellen ergeben auch differenzierte Kosten für die Angehörigen. Der Kostenrahmen für diese Grabstätten ist unterschiedlich, und es kommt auch noch darauf an, ob man auf dem Land oder in der Stadt einen Ruheplatz auf den Friedhof benötigt. In der Regel wird der Verstorbene die Bestattung dort wünschen, wo er gelebt hat. Dies müssen die Angehörigen jedoch nicht zwingend so entscheiden, wenn dies für Sie die Pflege des Grabes unmöglich macht.

Kosten Beerdigung, wenn keine Angehörige mehr vorhanden sind

Wenn keine Angehörigen mehr vorhanden sind, müssen die Kosten für die Beerdigung von den Sozialhilfeträgern getragen werden. Das Sozialamt ist gehalten, die Bezahlung der Kosten aus der Erbmasse zu bezahlen. Die Kosten der Beerdigung werden in solch einem Fall so niedrig wie möglich gehalten. Diese Regelungen gelten im Allgemeinen auch für Sozialhilfe - Empfänger. Diese Angehörigen erhalten entsprechende Anträge von den Sozialhilfeträgern.

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